Whistleblowing (Schutz von Hinweisgebern)
Unser Unternehmen hat ein internes
Hinweisgebersystem eingerichtet und nimmt
Meldungen gemäß dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg.
zum Schutz von Hinweisgebern entgegen.
Nachfolgend finden Sie alle Meldekanäle
einschließlich einer Beschreibung, wie eine
Meldung eingereicht und verfolgt werden kann.
Zugriff auf die eingegangenen Meldungen hat
ausschließlich die zuständige Person. Sämtliche
bereitgestellten Informationen werden daher
streng vertraulich behandelt.
Zuständige Person: Josef Jarkovský
Telefon: +420 731 411 528
E-Mail: jarkovsky@jacer.cz
Diese Kontaktdaten dienen nicht zurEntgegennahme von Meldungen. Meldungen
können ausschließlich über die nachstehend
aufgeführten Wege eingereicht werden.
Möglichkeiten zur Abgabe einer Meldung
In Übereinstimmung mit dem Gesetz können
Meldungen schriftlich, mündlich oder persönlich
1. Schriftlich
Über das Meldeformular unter:
Die Meldung kann unter folgendem Link verfolgt
werden:
im Bereich Meldung überprüfen, nach Eingabe des
eindeutigen Schlüssels, der nach dem Absenden der
Meldung vergeben wird.
2. Mündlich
Im Rahmen des Meldeformulars werden
Sprachaufzeichnungen entgegengenommen.
3. Persönlich
Nach vorheriger Vereinbarung mit der zuständigen
Person innerhalb von 14 Tagen über die oben
genannten Kontaktdaten.
Die zuständige Person erstellt über eine solche
Meldung ein Protokoll.
Was gilt nach dem Gesetz als Meldung?
Eine Meldung gilt als relevant, wenn sie auf ein Verhalten hinweist, das:
1. Merkmale einer Straftat aufweist,
2. Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die das Gesetz eine Geldbuße
vorsieht, deren Obergrenze mindestens 100.000 CZK beträgt,
3. gegen das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern verstößt, oder
4. gegen eine andere Rechtsvorschrift oder eine Vorschrift der Europäischen Union in
den im Gesetz festgelegten Bereichen verstößt
(z. B. Finanzdienstleistungen, Körperschaftsteuer, Verbraucherschutz, Umweltschutz
usw.).
Schutz personenbezogener Daten
Die zuständige Person ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die eingegangenen Meldungen in
elektronischer Form zu führen und Meldungen, die über das interne Meldesystem eingereicht
wurden, sowie damit zusammenhängende Unterlagen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab
dem Eingang der Meldung aufzubewahren.
Zugriff auf die Aufzeichnungen, die meldungsbezogenen Dokumente sowie auf die
gespeicherten Meldungen hat ausschließlich die zuständige Person.
Externer Meldekanal
Meldungen können auch über das externe Meldesystem des Justizministeriums eingereicht
werden.
Weitere Informationen einschließlich des Meldeformulars finden Sie unter:
Ausschluss
Der verpflichtete Rechtsträger schließt die Entgegennahme von Meldungen von Personen aus, die für
den verpflichteten Rechtsträger keine Arbeit oder sonstige vergleichbare Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3
Buchst. a), b), h) oder i) des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern ausüben


